Allgemeine Geschäftsbedingungen von Invero Handel Anton Samoylov e.U.

Liechtensteinstraße 121/Top 1, 1090 Wien Stand: März 2026
§ 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der INVERO Handel Anton Samoylov e.U. (nachfolgend „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“).
Die AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sofern im Angebot keine andere Frist angegeben ist, bleibt dieses einen Monat ab Ausstellungsdatum gültig.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Zahlung zustande.
Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Angebotserstellung notwendigen technischen Angaben, Maße und produktspezifischen Informationen vollständig und korrekt bereitzustellen. Für Nachteile oder Schäden aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben wird keine Haftung übernommen.
§ 3 Nutzung von Mustern / Ausstellungen Musterstßcke, Ausstellungsflächen oder Produktdarstellungen dienen lediglich als Anschauungsbeispiele. Abweichungen in Farbe, Struktur oder Oberfläche gegenßber den gelieferten Produkten sind produktionsbedingt mÜglich und stellen keinen Mangel dar.
§ 4 Preise Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Lager Wien.
Transport-, Liefer- oder Zusatzkosten werden gesondert verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 5 Zahlungsbedingungen Bestellungen sind grundsätzlich zu 100 % im Voraus zu bezahlen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
In Ausnahmefällen kann eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes vereinbart werden. Der Restbetrag ist nach Verständigung über die Verfügbarkeit der Ware und vor Abholung oder Lieferung vollständig zu bezahlen.
Die Bestellung beim Hersteller bzw. die Auftragsausführung erfolgt grundsätzlich erst nach Zahlungseingang.
Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen auszusetzen, Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig.
§ 6 Lieferung und Abholung Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in den originalen Verpackungseinheiten des Herstellers. Teilmengen werden in der Regel nicht geliefert oder verrechnet.
Sobald der Kunde über die Verfügbarkeit der Ware informiert wurde, ist diese innerhalb von zwei Wochen im Lager Wien abzuholen oder wird – sofern vereinbart – zugestellt.
Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist übernommen, können angemessene Lagerkosten verrechnet werden.
§ 7 Lieferung und Transport Für vereinbarte Zustellungen wird ein Anteil der Transportkosten verrechnet.
Voraussetzung für die Lieferung ist eine für schwere LKW geeignete und rechtlich zulässige Zufahrt zum Lieferort.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung frei Gehsteigkante. Das Abladen erfolgt grundsätzlich unmittelbar neben dem Lieferfahrzeug abgestellt.
Kann die Zustellung aufgrund unzureichender Zufahrt oder fehlender Übernahme nicht erfolgen, werden sämtliche daraus entstehenden Kosten dem Kunden verrechnet. § 8 Gefahrübergang Mit Übergabe der Ware an den Kunden oder an eine von ihm beauftragte Person gehen Nutzung, Risiko und Gefahr auf den Kunden über.
Erfolgt die Lieferung auf eine unbesetzte Baustelle oder an einen unbeaufsichtigten Ort, wird keine Haftung für Verlust oder Beschädigung nach der Ablieferung übernommen.
§ 9 Lagerung der Ware auf Baustellen Die sachgemäße Lagerung der gelieferten Ware nach der Übergabe liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden bzw. der von ihm beauftragten Unternehmen.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Ware vor Witterungseinflüssen, Feuchtigkeit, Verschmutzung sowie vor mechanischen Beschädigungen geschützt wird und auf geeigneten, tragfähigen Untergründen gelagert wird.
Für Schäden oder Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung auf Baustellen entstehen, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. § 10 Lieferfristen Angegebene Liefertermine oder Lieferfristen gelten grundsätzlich als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Für Verzögerungen, die durch Hersteller, Lieferanten, Transportunternehmen oder sonstige Dritte verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.
§ 11 Höhere Gewalt (Lieferketten) Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Streiks, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, berechtigen den Verkäufer, Lieferfristen angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 12 Beladung und Transport durch den Kunden Erfolgt die Beladung von Fahrzeugen des Kunden oder von ihm beauftragten Personen durch Lagerpersonal, erfolgt dies ausschließlich auf Anweisung und Verantwortung des Kunden.
Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung und den sicheren Transport verantwortlich und stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 13 Mengenangaben Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr.
Der Kunde ist verpflichtet, die angegebenen Mengen – auch wenn sie vom Verkäufer berechnet oder vorgeschlagen wurden – eigenständig zu überprüfen.
§ 14 Gewährleistung und Mängelrüge Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Übernahme zu überprüfen.
Erkennbare Schäden sind sofort bei Übernahme auf dem Lieferschein zu vermerken. Weitere erkennbare Mängel müssen innerhalb von fünf Werktagen schriftlich gemeldet werden.
Mängel müssen in jedem Fall vor Beginn der Verarbeitung oder Verlegung gemeldet werden. Erfolgt eine Verarbeitung oder Verlegung trotz erkennbarer Mängel, gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. § 15 Untergrund und Verarbeitung außerhalb des Einflussbereichs Die ordnungsgemäße Vorbereitung des Untergrundes sowie die fachgerechte Verarbeitung und Verlegung der gelieferten Produkte liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden bzw. der von ihm beauftragten ausführenden Unternehmen.
Der Verkäufer hat keinen Einfluss auf Untergrundbeschaffenheit, Baustellenbedingungen, verwendete Verlege- und Befestigungsmaterialien oder die Ausführung der Arbeiten.
Für Schäden oder Mängel, die auf ungeeignete Untergründe, mangelhafte Vorbereitung, falsche Verarbeitung, ungeeignete Verlegematerialien oder sonstige Ausführungsfehler zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen, soweit gesetzlich zulässig.
Die einschlägigen technischen Normen, Herstellerangaben sowie die anerkannten Regeln der Technik sind bei der Verarbeitung einzuhalten.
§ 16 Produktspezifische Eigenschaften von Fliesen Fliesen können aufgrund des Herstellungsprozesses Unterschiede in Farbe, Struktur, Kaliber und Oberfläche aufweisen.
Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu Reklamationen. Auch Abweichungen gegenüber ausgestellten Mustern sind möglich.
§ 17 Rßcknahme von Waren Bestellte und gelieferte Ware ist grundsätzlich vom Umtausch sowie von der Rßcknahme ausgeschlossen, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
§ 18 Verschnitt- und Mehrmengenregelung Bei Fliesenarbeiten ist aufgrund von Zuschnitten und Anpassungen ein materialbedingter Verschnitt unvermeidbar.
Der Kunde ist verpflichtet, eine angemessene Mehrmenge einzuplanen (üblicherweise 5–15 % der Gesamtfläche).
Empfohlene Mengen stellen lediglich eine unverbindliche Orientierung dar. Für fehlende Mengen aufgrund zu gering bestellter Materialmengen wird keine Haftung übernommen.
§ 19 Bruch- und Toleranzregelung Fliesen sind keramische Produkte und können trotz sorgfältiger Verpackung vereinzelt Beschädigungen aufweisen.
Ein geringer Anteil an Bruch gilt als branchenüblich und technisch unvermeidbar.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu überprüfen. Beschädigungen müssen innerhalb von fünf Werktagen nach Übernahme schriftlich gemeldet werden.
Einzelne beschädigte Fliesen sind im Rahmen der üblichen Verschnittmenge zu berücksichtigen. Reklamationen sind nur berechtigt, wenn der Bruchanteil das branchenübliche Maß überschreitet.
§ 20 Chargenabweichungen und Nachbestellungen Fliesen werden in Produktionschargen hergestellt. Unterschiede in Farbton, Kaliber oder Struktur zwischen verschiedenen Chargen sind möglich.
Bei Nachbestellungen kann daher keine identische Charge garantiert werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die benötigte Gesamtmenge möglichst vollständig bei der Erstbestellung zu berücksichtigen. .
§ 21 Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Lieferung Eigentum des Verkäufers.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzufordern. § 22 Stornierung Eine Stornierung eines Auftrags ist nur innerhalb von fünf Werktagen nach Auftragserteilung möglich. Danach ist eine Stornierung grundsätzlich ausgeschlossen. § 23 Haftung Hinweise oder Empfehlungen hinsichtlich Materialauswahl oder Verarbeitung erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.
Eine Haftung für Schäden aufgrund unsachgemäßer Verarbeitung, falscher Anwendung oder fehlerhafter Planung wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. § 24 Verlegearbeiten durch Subunternehmen Die INVERO Handel Anton Samoylov e.U. betreibt ausschließlich Fliesenhandel.
Verlegearbeiten werden nicht durch das Unternehmen selbst ausgeführt. Werden dem Kunden Verlegefirmen empfohlen oder vermittelt, kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und der jeweiligen Verlegefirma zustande.
Für Leistungen, Termine, Preise oder Mängel aus solchen Arbeiten übernimmt der Verkäufer keine Haftung. § 25 Schriftform Änderungen oder Ergänzungen von Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Diese gilt auch durch E-Mail-Kommunikation als erfüllt. § 26 Gerichtsstand Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. § 27 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Kontakt
Telefonnummer
+43 660 55 66 397
E-Mail
office@invero-fliesengalerie.at
Öffnungszeiten
Montag 10:00–12:00, 12:30–18:00
Dienstag 10:00–12:00, 12:30–18:00
Mittwoch 10:00–15:00
Donnerstag 10:00–12:00, 12:30–18:00
Freitag 10:00–15:00
Samstag 09:00–14:00
Sonntag Geschlossen
Gerne bieten wir Beratungstermine nach Vereinbarung auch außerhalb unserer Öffnungszeiten an.
Š 2026 Invero Fliesengalerie. Alle Rechte vorbehalten